Fällt eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit fort, so endet nicht nur die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder als Mitglied des Ortsbeirats, sondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

[1] § 33 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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