(1) 1Der Bürger kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die für die Berufung zuständige Stelle.

 

(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere, wenn der Bürger

 

1.

bereits mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde ausübt,

 

2.

mindestens acht Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung angehört hat oder sonst ehrenamtlich für die Gemeinde tätig war,

 

3.

ein geistliches Amt verwaltet,

 

4.

ein öffentliches Amt verwaltet und die Einstellungsbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,

 

5.

durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortwährend besonders belastet ist,

 

6.

mindestens zwei Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen führt,

 

7.

häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,

 

8.

anhaltend krank ist,

 

9.

mindestens 60 Jahre alt ist.

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