(1) 1Eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde soll nur Bürgern übertragen werden, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen; die besonderen Voraussetzungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 2 bleiben unberührt. 2Der Bürger ist verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Amt des Bürgermeisters und des Beigeordneten[1] [Bis 15.05.2020: des Bürgermeisters, des Beigeordneten und des Kassenverwalters].

 

(2) 1Die Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit obliegt dem Gemeindevorstand, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Übernahme seiner Tätigkeit ist der ehrenamtlich Tätige zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. 3Die Berufung kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden.

 

(3) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über Ehrenbeamte bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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