(1) 1Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Gemeinden geheimzuhalten. 2Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) 1Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration[1] [Bis 30.04.2019: Bau und Verkehr] kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 109 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) 1Die erste Bürgermeisterin oder der[2] [Bis 31.12.2023: Der] erste Bürgermeister ist zu Beginn ihrer oder [3]seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2In gleicher Weise hat die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ihre oder seine Stellvertretung zu verpfichten.[4] [Bis 31.12.2023: In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister seine Stellvertreter zu verpflichten.] 3Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete sind[5] [Bis 31.12.2023: hat er] zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. 4Art. 3a BayVwVfG[6] [Bis 31.12.2023: des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes] findet keine Anwendung.
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