(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft, mit Ausnahme des § 148, der mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
(2) 1Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. 2Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. |
Im Bereich des gesamten Landes Baden-Württemberg Kap. I und Art. 30 und 33 des Kap. V des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 97); |
3. |
im Bereich des früheren Landes Baden die Badische Gemeindeordnung vom 23. September 1948 (GVBl. S. 177) mit ihren Änderungen und |
4. |
im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern die Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 14. März 1947 (RegBl. 1948 S. 1) mit ihren Änderungen und mit den durch sie aufrechterhaltenen früheren Bestimmungen. |
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