Der BAT enthält in vielen Regelungen Fristen.

Besonders bedeutsam sind diese im Falle einer Kündigung (§ 53 BAT), aber auch bezüglich des Ausschlusses von Ansprüchen (§ 70 BAT ).

An keiner Stelle im BAT selbst wird die Berechnung dieser Fristen geregelt oder erläutert. Daher ist das BGB als Auslegungsregel heranzuziehen.

4.1 Die Frist des § 53 Absatz 1 BAT

Monatsschluss ist der letzte Tag des jeweils maßgebenden Monats, siehe § 192 BGB. Daher kann sowohl der 28. (Februar) wie der 31. eines entsprechenden Monats der Schluss des Monats sein. Sie stellen zunächst fest, welches der nächste "Monatsschluss" ist. Sie suchen also zuerst das Fristende. Beispielsweise endet der Monat Juni am Freitag, den 30. Juni. Der folgende Schritt besteht darin, den Fristbeginn festzulegen.

Der Ausspruch der Kündigung oder die Übergabe der schriftlichen Kündigung geht dem Empfänger im Laufe des Tages zu. Daher ist § 187 Absatz 1 BGB für den Zeitpunkt des Beginns maßgeblich.

Jetzt sind die "2 Wochen" zu berechnen.

Bei einer nach Wochen bestimmten Frist wird zur Berechnung der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgezählt. Sie beginnt also am folgenden Tag.

Dennoch endet in diesem Fall die Frist, die nach Wochen bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (daher war der Fristbeginn oben an zweiter Stelle zu prüfen).

Durch das Beispiel wissen Sie, dass Freitag der Monatsschluss ist.

2 Wochen beginnen folglich "2 Freitage" vor dem Ablauf.

Freitag, der 30.6., ist der Tag, der als Fristende gem. § 188 BGB durch seine Benennung dem Tag entsprechen muss, in den das Ereignis (die Kündigungserklärung) fällt. Daher muss das Ereignis in Freitag, den 16.6., fallen. Die Kündigung muss im Laufe des 16.6., d.h. bis 24.00 Uhr, zugehen.

4.2 Die Frist des § 53 Absatz 2 Fall 1 BAT

 
Praxis-Beispiel

Kündigung zum Monatsschluss 31.7.0000 mit einer Frist von einem Monat.

Für die Berechnung der Monatsfrist ist § 188 BGB heranzuziehen.

Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt.

Es entspricht der 30.6. durch seine Zahl dem 31.7.

Es muss nach dem bereits bei Beispiel 1 Dargestellten die Kündigungserklärung im Laufe des 30.6. zugehen.

Das bedeutet, dass eine Monatsfrist im Falle des Februar auf 28 Tage reduziert sein kann.

4.3 Die Frist des § 53 Absatz 2 BAT

Fristende 31.3., 30.6., 30.9., 31.12.

Eine Kündigung ist nur zu diesen 4 Terminen möglich.

Die Berechnung folgt nun den Beispielen der Wochenfrist und der Monatsfrist.

4.4 Die Frist des § 70 BAT

Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Abschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden (vgl. Ausschlussfrist § 70).

Für den Beginn der Frist ist die Fälligkeit des Anspruchs maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Zwei Überstunden, die am Montag, den 15.6. geleistet wurden, sind nicht vergütet worden. Freizeitausgleich ist angesichts der dünnen Personaldecke in den Ferienmonaten nicht möglich. Wann ist ein Anspruch auf Überstundenvergütung ausgeschlossen?

Überstuden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (§ 17 Abs. 1 BAT).

Die zusätzlichen Stunden vom 15.6. stehen erst am Ende der Kalenderwoche (§ 15 Abs. 8 BAT) als Überstunden fest, da erst dann die Wochenarbeitszeit überschritten sein kann.

Die Vergütung ist jedoch erst fällig, wenn feststeht, dass eine Ausgleichung durch Arbeitsbefreiung nicht mehr möglich ist. Nach § 17 Abs. 5 BAT ist bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung Arbeitsbefreiung zu erteilen. Dies ist hier erst am 30.9. Erst ab jetzt steht fest, dass Überstundenvergütung bezahlt werden muss (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT). Die Ausschlussfrist des § 70 BAT beginnt erst mit Fälligkeit. Ab 1.10. ist die Vergütung fällig.

Das Ende der 6-Monatsfrist ist nach § 187 BGB zu ermitteln.

Es ist der Tag zu suchen, der dem Tage vorausgeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Das ist hier der 31.3. des Folgejahres.

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