ArbG Gießen, Urteil vom 12.4.2022, 5 Ga 1/22

Wenn Beschäftigte eines Seniorenheims keinen Nachweis einer Coronaimpfung/Genesenennachweis vorlegen, dürfen sie vom Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden.

Sachverhalt

Ein Wohnbereichsleiter sowie eine Pflegefachkraft eines Seniorenheimes stellten im Wege einer einstweiligen Verfügung den Antrag auf Beschäftigung, obwohl sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatten.

Die Entscheidung

Die Eilanträge wurden zurückgewiesen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG zwar unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Fall der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.3.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vorsehe, es jedoch der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens freistehe, Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachgekommen sind, von der Arbeitsleistung freizustellen; denn im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims überwiege deren Gesundheitsschutz gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit.

Ob die Beschäftigten einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeit der Freistellung haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens und musste deshalb nicht entschieden werden.

Gegen das Urteil ist Berufung zum LAG Köln möglich.

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