BAG, Urteil v. 16.5.2019, 8 AZR 315/18

Für die Fraktionen des Bayerischen Landtags besteht keine Einladungspflicht für schwerbehinderte Bewerber nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. (§ 165 n. F.), da diese keine öffentlichen Arbeitgeber i. S. v. § 71 Abs. 3 SGB IX (a. F.) (§ 154 n. F.) sind.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Fraktion des Bayerischen Landtags, hatte im November 2016 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausgeschrieben, worauf sich der Kläger bewarb, jeweils mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte lud ihn jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Der Kläger klagte nun auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Seiner Ansicht nach hatte die Beklagte – als öffentlicher Arbeitgeber i. S. v. § 71 Abs. 3 SGB IX a. F. – ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, da sie ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a. F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht urteilte, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Insbesondere sei die Beklagte nicht nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. verpflichtet gewesen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht treffe jedoch nur öffentliche Arbeitgeber i. S. v. § 71 Abs. 3 SGB IX a. F. Bei der Beklagten handele es sich jedoch nicht um einen solchen Arbeitgeber, insbesondere sei diese keine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. v. § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a. F., da ihr ein solcher Status nicht verliehen wurde.

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