LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.11.2017, 5 Sa 314/17

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2010 als Vertriebsdisponent beschäftigt. Die Beklagte kündigte dem Kläger ordentlich zum 30.11.2015, wogegen dieser Klage erhob. Im Prozess schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sich die Beklagte u. a. verpflichtete, dem Kläger ein Endzeugnis mit einer guten Bewertung von Leistung und Verhalten (stets zur vollen Zufriedenheit/einwandfrei) zu erteilen. Da der Kläger jedoch weder mit der Form noch mit dem Inhalt des von der Beklagten erteilten Zeugnisses einverstanden war, erhob er Klage. Er brachte vor, er habe Anspruch auf Erteilung eines ungetackerten und ungeknickten Zeugnisses, weil es ansonsten nicht als Bewerbungsunterlage geeignet sei und zum Ausdruck bringe, dass die Beklagte nicht mit ihm als Arbeitnehmer zufrieden gewesen sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Das Gericht führte hierzu aus, dass ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch dann erfülle, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Dies war im vorliegenden Fall gegeben; denn auch nach ständiger BAG-Rechtsprechung erfülle ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er 2-mal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, insbesondere dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig sei und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichneten. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Beklagte erklärt hatte, sie habe alle erstellten Zeugnisse bereits ungeknickt in einem DIN-A4-Umschlag an den Kläger versandt. Zudem grenze es an Rechtsmissbrauch über 2 Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten – wie von ihr angeboten – an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11 Kilometer) abzuholen.

Des Weiteren hatte der Kläger hier auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis; entgegen der Auffassung des Klägers stellt dies kein unzulässiges Geheimzeichen dafür dar, dass der Arbeitgeber nicht mit dem Arbeitnehmer zufrieden gewesen sei.

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