Das Anlageinstitut muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen bescheinigen, die im Kalenderjahr angelegt worden sind.[1] Für vermögenswirksame Leistungen, die auf nicht geförderte Anlagearten angelegt worden sind, ist die Ausstellung einer Bescheinigung nicht zulässig. Das gilt für vermögenswirksame Anlagen auf Geldsparverträge und auf Lebensversicherungsverträge. Eine Bescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn über sämtliche vermögenswirksame Leistungen schädlich verfügt worden ist, die auf Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen oder auf Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz angelegt worden sind.

Entschuldung von Wohneigentum: Bescheinigung durch Gläubiger

Zur Ausstellung der Bescheinigung ist im Fall der Entschuldung von Wohneigentum mit vermögenswirksamen Leistungen auch der Gläubiger entsprechend einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die Höhe der zum Wohnungsbau verwendeten vermögenswirksamen Leistungen verpflichtet.

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