Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Feiertagsentgelt. Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den Umfang der Arbeitszeit kommt es nicht an.

 
Praxis-Tipp

Auch geringfügig beschäftigten oder nur aushilfsweise tätigen Teilzeitkräften ist Feiertagsentgelt zu zahlen, wenn die Arbeit "infolge des Feiertages" ausfällt.[1]

Gleiches gilt für Arbeit-auf-Abruf-Kräfte, die nur stundenweise je nach Bedarf eingesetzt werden.[2]

Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung der Teilzeitkraft allein wegen des Feiertags ausfällt.

Liegt der Feiertag in einer nach Plan ohnehin arbeitsfreien Zeit des Arbeitnehmers, so besteht kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung an einem anderen Tag oder auf Zahlung von Feiertagsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte ist arbeitsvertraglich verpflichtet, am Mittwoch und Freitag sowie am Samstag jeweils 4 Stunden zu arbeiten.

Fällt der Feiertag auf einen Montag, Dienstag oder Donnerstag, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung. Die Arbeit entfällt an diesen Tagen nicht "wegen des Feiertags".

Einzelheiten zur Berechnung der Feiertagsvergütung bei Teilzeitkräften sind in Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (§ 15a BAT) und Feiertage dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

[1] BAG, Urt. v. 09.07.1959 – AP Nr. 5 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.
[2] BAG, Urt. v. 03.05.1983 – AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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