Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden.[1] Dies wird im TVöD durch die Regelung zum sog. Sollzeitabzug für Feiertage auch ausdrücklich klargestellt: Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Ermittlung der "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden" wird auf die Ausführungen in Abschnitt 4 "Der Sollzeitabzug für Feiertage nach TVöD" verwiesen.

 
Praxis-Tipp

Bei Ermittlung der Wochenarbeitszeit, z. B. für die Berechnung von Überstunden, gelten die an einem Feiertag betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig vorgesehenen, wegen des Feiertages aber tatsächlich nicht geleisteten Arbeitsstunden als erbracht.

[1] BAG, Urteile v. 25.3.1966, 26.3.1966, 3.5.1983, 25.6.1985, AP Nr. 19, 20, 39 und 48 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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