Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessen der Organe bei der Wahl der Mittel, die zur Deckung ihres Personalbedarfs am besten geeignet sind und bei der Besetzung einer Planstelle. Postenbesetzung durch Rückgriff auf eine Vertretung oder eine Verweserschaft. Ziel der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit durch ein Organ

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Organe verfügen bei der Wahl der Mittel, die zur Deckung ihres Personalbedarfs am besten geeignet sind, über ein Ermessen. Sie sind gleichwohl gehalten, bei Posten, mit denen eine Entscheidungsbefugnis verbunden ist, einer der im Beamtenstatut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abschließend aufgeführten Regelungen nachzukommen.

2.

Folglich können die Organe, wenn sie niemanden als Beamten oder sonstigen Bediensteten einstellen können, einen solchen Posten nicht einmal vorübergehend anders besetzen als durch Rückgriff auf eine Vertretung oder eine Verweserschaft.

3.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur aus unabweislichen Gründen insbesondere der Dringlichkeit der Besetzung einer freien Stelle zulässig.

4.

Die Adressaten eines Urteils, mit dem eine Handlung eines Organs aufgehoben wurde, sind von der Art und Weise, in der das Organ dieses Urteil durchführt, unmittelbar betroffen und können daher eine Klage gegen eine Handlung richten, die in der Folge dieses Urteils ergangen ist, selbst wenn die angefochtene Handlung mittlerweise keine Wirkungen mehr zeitigt.

5.

Die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit durch ein Organ kann nur zum Ziel haben, den dienstlichen Erfordernissen gerecht zu werden, nicht aber, eine tatsächliche Lage zu bereinigen. Befugnismißbräuchlich ist folglich die rückwirkende Einstellung eines Bediensteten auf Zeit mit dem Ziel, seine Stellung zu bereinigen, wenn seine Ernennung als Beamter durch Urteil aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte als solche weder die Nichtigkeit der vom Betroffenen in Ausübung seiner Funktionen vorgenommenen Handlungen zur Folge, da er diese dem Anschein nach ordnungsgemäß bekleidete, noch angesichts seines guten Glaubens den Verlust der Rechte, die er als Entgelt für seine Dienste erhalten hatte.

6.

Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Besetzung einer Planstelle über ein weites Ermessen. Bei der Besetzung einer Dauerplanstelle kann sie somit gemäß Art 2 Buchst b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einen Bediensteten auf Zeit einstellen, bevor sie einen Beamten ernennt, der die Funktion der Planstelle wahrnehmen soll.

7.

Wenn die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer Planstelle auch bei der Abwägung der Befähigungsnachweise der Bewerber ein weites Ermessen hat, muß sie doch in dem Rahmen bleiben, den sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat. Wenn sei im nachhinein feststellt, daß die in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen über das hinausgehen, was die dienstlichen Interessen erfordern, steht es daher in ihrem Belieben, das Verfahren zu wiederholen, indem sie die ursprüngliche Stellenausschreibung annulliert und durch eine neue ersetzt.

8.

Diese Grundsätze gelten erst recht in einem externen Einstellungsverfahren für das Verhältnis zwischen Stellenausschreibung und Bekanntgabe des Auswahlverfahrens. Stünde es der Anstellungsbehörde frei, die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Teilnahmebedingungen in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens zu ändern, so könnte sie im Ergebnis externe Einstellungsverfahren durchführen, ohne zuvor interne Bewerbungen prüfen zu müssen. Das stünde in Widerspruch zu Art 29 Abs 1 Beamtenstatut, wonach die Möglichkeiten einer internen Einstellung vor Durchführung des allgemeinen Auswahlverfahrens zu prüfen sind.

 

Beteiligte

Erik van der Stijl

Geoffrey Cullington

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150917

EuGHE 1989, 511

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