Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung des Rechts der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Nichtanwendung von Vertragsbestimmungen
Leitsatz (amtlich)
Da die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Hinblick auf die Bedingungen für seine Einstellung auf eine Stelle im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag berufen.
Normenkette
EWGVtr Art. 177, 48 Abs. 2, 4, Art. 7
Beteiligte
Volker Steen |
Deutsche Bundespost |
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 16.03.1993; Aktenzeichen 3a Ca 881/88) |
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 28.09.1990; Aktenzeichen 3a Ca 881/88) |
Nachgehend
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 16.03.1993; Aktenzeichen 3a Ca 881/88) |
Tenor
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, kann sich im Hinblick auf einen rein internen Sachverhalt nicht auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag berufen.
Fundstellen
Haufe-Index 1150980 |
NJW 1992, 1495 |
EuGHE I 1992, 341 |
NVwZ 1992, 358 |
NZA 1992, 403 |
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