Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Zurverfügungstellen spezieller Sehhilfen nach Maßgabe der ausgeübten Arbeit. Regelmäßige Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens aller Arbeitnehmer. Beurteilung des Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand

 

Normenkette

Richtlinie 90/270/EWG Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 89/391/EWG Art. 16 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen den betroffenen Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen nach Maßgabe der ausgeübten Arbeit zur Verfügung zu stellen sind.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156, S. 14) verstoßen hat, dass sie

keine regelmäßigen Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens aller Arbeitnehmer, die Bildschirmgeräte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c dieser Richtlinie benutzen, gewährleistet,

keine zusätzliche augenärztliche Untersuchung in all den Fällen sicherstellt, in denen sich eine solche aufgrund der Ergebnisse der regelmäßigen Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens als erforderlich erweist,

nicht die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen den betroffenen Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen nach Maßgabe der ausgeübten Arbeit zur Verfügung zu stellen sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2.

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) erlässt der Rat auf der Grundlage eines auf Artikel 118a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien, unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche. Der Anhang der Richtlinie 89/391 erfasst u. a. Arbeiten mit Bildschirmgeräten.

3.

Artikel 9 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 90/270, der die Überschrift Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer trägt, sieht vor:

(1)

Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar:

  • vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
  • anschließend regelmäßig und
  • bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2)

Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist.

(3)

Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 oder der Untersuchung gemäß Absatz 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.

(4)

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.

Italienisches Recht

4.

Artikel 377 des Dekrets Nr. 547 des Präsidenten der Republik vom 27. April 1955 (Supplemento ordinario zu GURI Nr. 158 vom 12. Juli 1955, nachfolgend: DPR Nr. 547/55) lautet:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer geeignete persönliche Vorrichtungen zum Schutz vor den Gefahren zur Verfügung zu stellen, die mit den ausgeübten Tätigkeiten verbunden sind.

5.

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 zur Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG, 90/394/EWG und 90/679/EWG betreffend die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Supplemento ordinario Nr. 141 zu GURI Nr. 265 vom 12. November 1994) in der durch das Decreto legislativo Nr. 242 vom 19. März 1996 (Supplemento ordinario Nr. 75 zu GURI Nr. 104 vom 6. Mai 1996) (nachfolgend: Decreto legislativo Nr. 626/94) erfolgt die Gesundheitsüberwachung durc...

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