Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Regreßanspruch gegen haftende Dritte. Übergang von Ansprüchen eines Geschädigten oder dessen Hinterbliebenen gegen Ersatz eines im ebiet eines Mitgliedstaats eingetretenden Schadens. Feststellung und Anwendung einschlägiger Vorschriften des Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten

 

Normenkette

EWGV 1408/71 des Rates Art. 93 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Kordel

Caisse de pension des employés privés

Dieter Kordel

Rainer Kordel

Frankfurter Allianz Versicherungs AG

 

Tenor

1.

Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, daß sich im Fall eines Schadens, der im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten ist und zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit an den Geschädigten oder dessen Hinterbliebene durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der einem anderen Mitgliedstaat angehört, geführt hat, die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger, die auf diesen Träger übergehen können, und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen.

2.

Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, daß sich der Übergang von Ansprüchen eines Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Verursacher eines im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetretenen Schadens, der zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, geführt hat, auf diesen Träger und der Umfang der auf ihn übergegangenen Ansprüche nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats bestimmen, dem dieser Träger angehört, sofern aus dem nach diesem Recht vorgesehenen Anspruchsübergang keine weiter gehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, gegen den Schädiger haben.

3.

Das angerufene Gericht hat die einschlägigen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, festzustellen und anzuwenden, auch wenn sie den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Schädiger oder deren Geltendmachung durch den Träger, auf den sie übergegangen sind, ausschließen oder beschränken.

 

Gründe

1.

Das Landgericht Trier hat mit Beschluß vom 29. November 1996, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Dezember 1996, der durch Beschluß vom 24. Oktober 1997, eingegangen am 30. Oktober 1997, ergänzt worden ist, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten; im folgenden: Caisse de pension), einem luxemburgischen Versicherungsträger, auf der einen und Dieter und Rainer Kordel sowie dem deutschen Kraftfahrzeugversicherer Frankfurter Allianz Versicherungs AG auf der anderen Seite über die Erstattung der von der Caisse de pension infolge des unfallbedingten Todes eines ihrer Versicherten ausgelegten Beträge.

Rechtlicher Rahmen

3.

Artikel 93 (5Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte”) der Verordnung bestimmt in Absatz 1 Buchstabe a:

„(1)Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a)

Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

… „

4.

Artikel 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsor...

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