Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsförderung als soziale Vergünstigung. Förderung zur Durchführung eines Hochschulstudiums. Diskriminierungsverbot bei Studentenförderung als soziale Vergünstigung

 

Leitsatz (amtlich)

1.

EWG-Vertrag Art 7 Abs 1 gilt beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nur insoweit für eine Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung eines Hochschulstudiums für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt, als eine solche Förderung der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden.

2.

Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr 1612/68 Art 7 Abs 2 der Kommission vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein schaft (ABl L 257, S2) dar.

3.

Ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnimmt, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, ist dann weiterhin als Arbeitnehmer anzusehen, der sich als solcher auf die Verordnung Nr 1612/68 Art 7 Abs 2 berufen kann, wenn zwischen der früheren Berufs tätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht.

4.

Der Aufnahmemitgliedstaat darf den Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen im Sinne der Verordnung Nr 1612/68 Art 7 Abs 2 nicht von der Voraussetzung abhängig machen, daß zuvor im Hoheitsgebiet dieses Staates eine Berufstätigkeit von einer bestimmten Mindestdauer ausgeübt worden ist.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 177, 7; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2-3; EWGVtr Art. 48 Abs. 3 Buchst. d

 

Beteiligte

Sylvie Lair

Universität Hannover

 

Fundstellen

WissR 1989, 187

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