Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Leistungen bei Alter. Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente. Arbeitsloser Grenzgänger, der Leistungsempfänger eines Rentensystems wird

 

Beteiligte

Noteboom

Roger Noteboom

Rijksdienst voor Pensioenen

 

Tenor

1. Eine Leistung wie das Urlaubsgeld nach Artikel 22 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer in der durch das Gesetz vom 30. März 1994 geänderten Fassung und Artikel 56 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer in der durch die Königliche Verordnung vom 27. Januar 1998 und durch die Königliche Verordnung vom 4. März 2002 geänderten Fassung stellt eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, dar.

2. Artikel 45 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1606/98, ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats für die Gewährung einer Leistung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der ehemalige Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser Fassung bezogen hat, berücksichtigen muss, als ob dieser Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Arbeidsrechtbank Gent (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2004, in dem Verfahren

Roger Noteboom

gegen

Rijksdienst voor Pensioenen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Noteboom und dem Rijksdienst voor Pensioenen (im Folgenden: Rijksdienst), einer belgischen Einrichtung der sozialen Sicherheit, über ein Urlaubsgeld, das Rentenempfängern gewährt wird.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

t)

‚Leistungen’ und ‚Renten’: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen;

…”

4

Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung regelt:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

c) Leistungen bei Alter,

…”

5

Nach Artikel 45 in Titel III Kapitel 3, „Alter und Tod (Renten)”, der Verordnung Nr. 1408/71 gilt der Grundsatz, dass für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

6

Artikel 45 Absätze 1 und 6 bestimmt:

„(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicher...

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