Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). System der Vorfinanzierung-Verarbeitung. Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1993. Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ausschluss von der Gemeinschaftsfinanzierung

 

Normenkette

Entscheidung 97/333/EWG; EWGV 729/70 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 729/70 Art. 2 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Belgien

Königreich Belgien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 3. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 30; im folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt, soweit darin Ausgaben in Höhe von 413 309 611 BFR, dieim Königreich Belgien im Rahmen der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen getätigt wurden, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden.

2.

Dieser Betrag entspricht einer Pauschalberichtigung von 10 % für sämtliche Ausgaben, die im Königreich Belgien im Haushaltsjahr 1993 im Rahmen der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen in den Sektoren Rindfleisch und Getreide getätigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

3.

Gemäß den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe a und 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) finanziert die Abteilung Garantie des EAGFL die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

4.

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 lautet:

(1)

Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

  • • sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
  • • Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
  • • die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

5.

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung trägt die Gemeinschaft nicht die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

6.

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) bestimmt: Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen wurden und damit sichergestellt ist, daß die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden (sogenanntes System der Vorfinanzierung-Verarbeitung).

7.

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 bestimmt: Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zollagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind (sogenanntes System der Vorfinanzierung-Lagerung).

8.

Die spezifischen Vorschriften, die auf das Gemeinschaftssystem der Vorfinanzierung Anwendung finden, stehen in Kapitel 3 des Titels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1).

9.

Gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 3665/87 finden, wenn der Ausführer seinen Willen bekundet, die Erzeugnisse oder Waren nach Verarbeitung oder Lagerung auszuführen und eine Erstattung aufgrund von Artikel 4 oder 5 der Verordnung Nr. 565/80 in Anspruch zu nehmen, die Verfahren nur Anwendung, wenn bei den zuständigen Zollbehörden eine als Zahlungserklärung bezeichnete Willenserklärung des Ausführers mit allen zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben vorliegt.

10.

Bei Verarbeitungserzeugnissen oder aus Grunderzeugnissen hergestellten Waren wird gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 das Ergebnis der Prüfung der Zahlungserklärung mit der gegebenenfalls durchgeführten Beschau der Grunderzeugnisse bei der Festsetzung der Erstattung berücksichtigt.

11.

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 müssen die dem System der Vorfinanzierung-Verarbeitung unterworfenen Grunderzeugnisse ganz oder teilweise in den auszuführenden Verarbeitungserzeugnissen oder Waren enthalten sein. Nach der in dieser Vorsch...

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