Entscheidungsstichwort (Thema)
Statut der Beamten der EGKS. Fehlende Veröffentlichung des Statuts im Amtsblatt. Verzicht auf nach dem nationalen System erworbene Ruhegehaltsansprüche. Anschluß an System der Sozialversicherung. Dienstliche Einheit zwischen den Gemeinschaften
Leitsatz (amtlich)
1.
Die dienstliche Einheit zwischen den drei Gemeinschaften wäre in Frage gestellt, wenn das Statut der Beamten der EGKS aufgrund der Umstände, unter denen es 1962 erlassen wurde, – unter anderem ohne Veröffentlichung im Amtsblatt – eine geringere rechtliche Bedeutung hätte als die Statuten der Beamten der anderen Gemeinschaften und so dem Personal der EGKS Rechte und Möglichkeiten vorenthielte, die den anderen Gemeinschaftsbeamten eingeräumt sind. Eine solche Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes wäre mit den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar.
2.
Art 11 Abs 2 des Anhangs 8 des Statuts der Beamten der EGKS verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle zu seiner Durchführung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und hat mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen, nach denen ein Beamter der Gemeinschaft, der der Sozialversicherung des betreffenden Mitgliedstaats angeschlossen war, gegen Zahlung einer Rückkaufentschädigung, die auf die Höhe seiner Beiträge beschränkt war, endgültig auf die vorher nach dem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche verzichten mußte, ohne die Möglichkeit zu haben, diese Ruhegehaltsansprüche aufrechtzuerhalten oder auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen.
Normenkette
EWGVtr Art. 177; EWG/EAGBeamtStat Anh. 8 Art. 11 Abs. 2; EGKSVtr Art. 78 § 3, Art. 15 Abs. 3; EWG/EAGBeamtStat Art. 91
Beteiligte
François Retter |
Caisse de pension des employés privés |
Fundstellen
ABl.EG 1989, Nr. C 125, 6 |
EuGHE 1989, 865 |
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