Leitsatz (redaktionell)

1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß die zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräußerer und den bei dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ipso jure allein aufgrund des Übergangs des Unternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen, und zwar trotz des entgegenstehenden Willens des Veräußerers oder des Erwerbers und trotz der Weigerung des Erwerbers, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

2. Der Übergang der Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 erfolgt notwendigerweise zum Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens und kann nicht nach Gutdünken des Veräußerers oder des Erwerbers auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.

 

Beteiligte

Claude Rotsart de Hertaing

J. Benoidt SA

IGC Housing Service SA

 

Fundstellen

Haufe-Index 541172

DB 1996, 2546

NWB 1997, 163

IStR 1996, 604

ABl.EG 1997, Nr. C 26/6

EuroAS 1996, 205

EzA-SD 1996, Nr 26, 7-8

FORUM International 1996, 223

www.judicialis.de 1996

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