Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrags eines Leiharbeitnehmers

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104; Richtlinie 2001/23/EG

 

Beteiligte

Briot

Jhonny Briot

Rat der Europäischen Union

Randstad Interim

Sodexho SA

 

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn der befristete Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers wegen des Endes der vereinbarten Vertragslaufzeit vor dem Übergang der Tätigkeit, der dieser Leiharbeitnehmer zugewiesen war, beendet wurde, verstößt die Nichterneuerung dieses Vertrags wegen des Übergangs nicht gegen das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen enthaltene Verbot. Daher ist dieser Leiharbeitnehmer nicht so anzusehen, als stünde er dem entleihenden Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs weiter zur Verfügung.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour du travail de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 21. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2009, in dem Verfahren

Jhonny Briot

gegen

Randstad Interim,

Sodexho SA,

Rat der Europäischen Union

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts, dass der Gerichtshof nach Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt,

nachdem den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn Briot gegen die Leiharbeitsfirma Randstad Interim (im Folgenden: Randstad), die Gesellschaft Sodexho (im Folgenden: Sodexho) und den Rat der Europäischen Union (im Folgenden: Rat), in dem es um verschiedene Anträge von Herrn Briot geht, die zum einen die Bedingungen betreffen, zu denen dieser im Restaurantbetrieb des Rates in Brüssel aufgrund eines mit Randstad geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags arbeitete, und zum anderen den Umstand, dass er nach dem Übergang des Restaurants auf Sodexho von dieser nicht für den Betrieb des Restaurants übernommen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung.

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 lautet:

  1. „Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
  2. Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.”

Rz. 5

Art. 2 der Richtlinie 2001/23 bestimmt:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. ‚Veräußerer’ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, dem Betrieb oder dem Unternehmens- bzw. Betriebsteil ausscheidet.
  2. ‚Erwerber’ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder den Unternehmens- bzw. Betriebsteil eintritt.

(2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nicht allein deshalb ausschließen, weil

c) es sich um Leiharbeitsverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG und bei dem übertragenen Unternehmen oder dem übertragen...

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