Seit dem 1. Januar 1994 ist das Erziehungsgeld bereits in den ersten sechs Monaten vom Einkommen abhängig und kann bei Überschreitung der Einkommensgrenzen gemindert werden.

3.2.1 Einkommensgrenzen bis 31. Dezember 2003

Einkommensgrenzen für Kinder, die – bei einem Erstantrag – bis zum 31. Dezember 2003 geboren/aufgenommen, bei einem Zweitantrag bis zum 30. April 2003 geboren/aufgenommen wurden.

Die Einkommensgrenze liegt für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, bei 51.130 EUR, für Alleinstehende bei 38.350 EUR. Für jedes weitere Kind werden die Grenzen seit dem 1. Januar 2003 um 3.140 EUR erhöht (bis 31. Dezember 2002: 2.797 EUR, bis 31. Dezember 2001: 2.454 EUR). Für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gelten die Einkommensgrenzen für Verheiratete.

Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bzw. dem siebten Monat der Inobhutnahme des Kindes gilt für Verheiratete eine Einkommensgrenze von 16.470 EUR und für andere Berechtigte von13.498 EUR, die sich ebenfalls um 3.140 EUR für jedes weitere Kind erhöht.

Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenzen, so ist zu unterscheiden, ob die Budgetregelung mit 460 EUR für zwölf Monate oder die Regelung mit 307 EUR für 24 Monate gewählt wurde:

  • Bei der Budgetregelung wird das Erziehungsgeld um 6,2 % des übersteigenden Einkommens gekürzt. Somit ist z. B. je Überschreitung der Einkommensgrenze um 200 EUR eine Kürzung um 12,40 EUR vorzunehmen. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 7.419,35 EUR, entfällt der Anspruch ganz.
  • Bei der 24-monatigen Regelung wird die Minderungsquote von 40 auf 50 % erhöht, das heißt, das monatliche Erziehungsgeld wird um den zwölften Teil von 50 % des die Grenze übersteigenden Einkommens gemindert. Dies entspricht einer Kürzung des Erziehungsgeldes um 4,2 % des übersteigenden Einkommens. Somit ist z. B. je Überschreitung der Einkommensgrenze um 200 EUR, eine Kürzung um 8,40 EUR vorzunehmen. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 7.309,52 EUR, entfällt der Anspruch ganz.

3.2.2 Rechtslage ab 1. Januar 2004

Einkommensgrenzen für Kinder, die – bei einem Erstantrag – nach dem 1. Januar 2004 geboren/aufgenommen, bei einem Zweitantrag nach dem 1. Mai 2003 geboren/aufgenommen wurden. Die Einkommensgrenzen sind erheblich abgesenkt worden und differieren nun in Abhängigkeit von der gewählten Bezugsdauer. Die Minderungsquoten sind um jeweils 1 % angehoben worden.

  • Regelbetrag

    Die Einkommensgrenze während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes/Monate der Aufnahme bei der berechtigten Person wurde für Verheiratete, die nicht dauern getrennt leben, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartnerschaften auf 30.000 EUR, für Alleinstehende auf 23.000 EUR abgesenkt.

    Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes/Monat der Aufnahme bei der berechtigten Person vermindert sich das Erziehungsgeld um 5,2 % des Einkommens, das 16.500 EUR bei Ehegatten und Gleichgestellten übersteigt. Bei Alleinstehenden beträgt die Grenze 13.500 EUR.

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Überschreitung der Einkommensgrenze um 200 EUR führt zu einer Kürzung um 10,40 EUR. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 5.769,23 EUR, entfällt der Anspruch ganz.

  • Budget

    Die Einkommensgrenze während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes/Aufname bei der berechtigten Person wurde für Verheiratete und Gleichgestellte auf 22.086 EUR, für Alleinstehende auf 19.086 EUR abgesenkt.

    Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes/Aufnahme bei der berechtigten Person vermindert sich das Erziehungsgeld um 7,2 % des Einkommens, das 16.500 EUR bei Ehegatten und Gleichgestellten übersteigt. Bei Alleinstehenden beträgt die Grenze 13.500 EUR.

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Überschreitung der Einkommensgrenze um 200 EUR führt zu einer Kürzung von 14,40 EUR. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 6.250 EUR entfällt der Anspruch ganz.

Bei Regelbetrag und Budget erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3.140 EUR für jedes weitere nach § 5 Abs. 3 Satz 4 BErzGG zu berücksichtigende Kind.

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