Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, der keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, sei es, weil er nicht zum berechtigten Personenkreis gehört oder weil er die sachlichen Voraussetzungen für die Versorgung nicht erfüllt, endet gemäß § 59 Abs. 2 BAT bei kündbaren Angestellten nach Ablauf der geltenden Kündigungsfrist des § 53 Abs. 2 BAT, für unkündbare Angestellte (§ 53 Abs. 3 BAT) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BAT) (vgl. Kündigung). Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheids bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten.

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