2.3.1 Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet. Die Wartezeit kann auch zusammen oder allein mit den sich nach einer Scheidung aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Monaten erfüllt werden.

2.3.2 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Der Versicherte muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben (sog. 3/5-Belegung). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um in diesem Zeitraum liegende Anwartschaftserhaltungszeiten, für die keine Beiträge gezahlt wurden (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, Ersatzzeiten).

Die 3/5-Belegung ist nicht erforderlich, wenn ein besonderer Tatbestand zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung (§ 43 Abs. 5 SGB VI und § 53 SGB VI) vorliegt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams nach dem Häftlingshilfegesetz eingetreten ist. Sofern die Erwerbsminderung auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist, muss der Versicherte bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig sein oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt und eine 3/5-Belegung nicht erforderlich, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Berufsausbildung voll erwerbsgemindert sind (z.B. auf Grund eines Privatunfalls) und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Versicherte, die die Wartezeit von fünf Jahren bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt haben, brauchen die 3/5-Belegung nicht zu erfüllen, wenn sie durch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 SGB VI (jeder Monat seit dem 1.1.1984 muss bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mit Beiträgen - z.B. durch freiwillige Beiträge - nachgewiesen sein) die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

2.3.3 Besondere Wartezeit von 20 Jahren

Gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Es handelt sich dabei um Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit – auch vorzeitig – nicht erfüllen können (z.B. bei einem von Geburt an behinderten Versicherten). Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (z.B. wegen Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen) und Ersatzzeiten sowie Zeiten, die sich auf Grund einer Scheidung aus dem Versorgungsausgleich ergeben, angerechnet. Weitere besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für diese volle Erwerbsminderungsrente nicht zu erfüllen.

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