Die Einschränkung des Leistungsvermögens in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. In Abgrenzung zur bloßen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung wird hierunter grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verstanden. Ist die Leistungseinschränkung vor Ablauf dieser Frist wieder behoben, entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch eine Altersrente gezahlt werden, wobei nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI endet selbst dann, wenn der Versicherte die Altersrente nicht in Anspruch nehmen will.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge