Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht:

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