Am 30.3.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen, gegen das der Bundesrat keine Einwendungen erhoben hat und das am 6.7.2017 in Kraft getreten ist.[1]

Dieses Gesetz besteht aus 2 Artikeln, nämlich dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz) als Art. 1 und einem Art. 2, der eine Änderung des SGB III beinhaltet, und der Bundesagentur für Arbeit vorschreibt, zukünftig "geschlechtersensibel" zu beraten.

Das am 6.7.2017 in Kraft getretene Gesetz hatte eine lange Vorlaufzeit. Bereits im November 2015 gelangte auf inoffiziellen Kanälen ein Referentenentwurf eines Lohngleichheitsgesetzes an die Öffentlichkeit, der zu einer erheblichen politischen Kontroverse führte. Das beschlossene Gesetz geht zurück auf einen vom Bundeskabinett im Januar 2017 beschlossenen Entwurf eines Entgelttransparenzgesetzes.

Das Gesetz weist eine erhebliche Zahl von rechtstechnischen Mängeln auf.[2] Darüber hinaus ist seine Lesbarkeit durch eine Vielzahl von Verweisungen auf andere Vorschriften eingeschränkt. Insbesondere ist aber auch sein Verhältnis zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unklar. Das AGG bleibt nach § 2 Abs. 1 EntgTranspG ebenso wie andere Benachteiligungsverbote "unberührt", was angesichts zahlreicher Überschneidungen zwischen dem Entgelttransparenzgesetz und dem AGG unklar bleibt. Insgesamt erscheint das Gesetz als eine Sonderausgabe des AGG für das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechtes. Schon deswegen ist das Gesetz überflüssig; die Erweiterung des AGG um den Auskunftsanspruch hätte genügt.

[1] BGBl 2017, 2152.
[2] "Der vorliegende Text hat mehr Rechtsförmlichkeitsfehler als ein Straßenköter Flöhe." Thüsing, BB 2017, 565.

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