Vorbemerkung

Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und - assistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten und Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

Entgeltgruppe 7

Staatlich geprüfte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

    • Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern),
    • Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test),
    • chwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,
    • interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und -OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
    • Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.

Protokollerklärungen:

  1. Schwierige Aufgaben sind z. B.

    • der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, hämatologischem, serologischem, molekularbiologischem oder quantitativ klinisch-chemischem Gebiet;
    • die Durchführung von Untersuchungsverfahren zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik;
    • messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen;
    • schwierige medizinisch radiologische Verfahren;
    • Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr;
    • Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
    • Durchführung schwieriger molekularbiologischer Untersuchungsverfahren (z. B. Hybridisierung oder Blot), schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitatsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen);
    • Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle, Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten (CT, MRT, SPECT, etc.), Arbeiten an Linearbeschleunigern, Durchführung von Szintigraphien unter Belastung (z. B. Myokardszintigraphie), szintigraphische Spezialuntersuchungen (z. B. Sentinelszintigraphie);
    • Durchführung von Untersuchungsverfahren, bei denen mehrere Untersuchungsmethoden kombiniert werden, z. B. SPECT-CT;
    • Vorbereitung und Mitwirkung von röntgenologisch gestützten Gewebeentnahmen;
    • Tätigkeiten in der Telemedizin oder Teleradiologie;
    • Mitwirkung bei der Hirntodbestimmung oder
    • invasive Eingriffe mit z. B. kryostatischen Maßnahmen im EPU-Labor.
  2. Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannt sind.

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