Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld entfallen, da gem. § 98 Abs. 2 SGB III diese nur erfüllt sind, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

Der Beschäftigte erhält gem. § 47b Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 SGB V Krankengeld auf der Grundlage des Arbeitsentgelts, welches er vor Eintritt des Arbeitsausfalls aufgrund der Erkrankung erzielt hat (Regelentgelt). Das Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt.

Des Weiteren besteht nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD – i. d. R. nach 6 Wochen – nach einer Beschäftigungszeit von einem Jahr gem. § 22 Abs. 2 TVöD ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 TVöD in Höhe der Differenz zum Nettoentgelt nach § 21 TVöD. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt i. S. d. § 21 TVöD. Das ist das Entgelt, das er nun als Lohnfortzahlung in diesem Zeitraum ohne Erkrankung erhalten würde. Hierbei ist der Umstand der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen. Denn der Beschäftigte ist nun aus der Kurzarbeit herausgefallen aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehören auch die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug vom Kurzarbeitergeld (vgl. § 95 Nr. 3 SGB III). Die persönlichen Voraussetzungen sind gem. § 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Bezugs von Krankengeld. Daher ist das Nettoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit zugrunde zu legen.

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