Die Tarifvertragsparteien haben in Absatz 2 die Verwendung des zur Verfügung stehenden Budgets auf Maßnahmen beschränkt, die zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden. In Betracht kommen nach dem Klammerzusatz Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine. Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung "z. B." ergibt. Denkbar sind auch "Ladegutscheine", die für E-Mobilität verwendet werden, oder Zuschüsse zu betrieblichen Krankenversicherungen. In der Praxis stellt sich die Frage, wie der Begriff "Sonderzahlung" zu verstehen ist. Als Sonderzahlungen werden allgemein Leistungen bezeichnet, die der Arbeitgeber aus einem bestimmten Anlass (z. B. einem Jubiläum oder an Weihnachten) oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt[1]. Vorliegend kann der bestimmte Anlass z. B. in dem durch den demografischen Wandel begründeten Fachkräftemangel bestehen. Insoweit kann eine Sonderzahlung durchaus einen finanziellen Anreiz setzen, um bei der Gewinnung und Bindung von Beschäftigten erfolgreich zu sein.

Der Sonderzahlungscharakter ist dagegen zu verneinen, wenn die Sonderzahlung nicht geeignet ist, den tarifvertraglichen Zweckbestimmungen zu dienen. Bei der Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Ebenso lässt § 18a TVöD den Betriebsparteien einen Spielraum für die Ausgestaltung der Sonderzahlung, so dass diese auch als Pauschalzahlung gewährt werden kann, z. B. wenn von dem für alternative Entgeltanreize umgewidmeten Leistungsentgeltvolumen ein (Rest-)Betrag übrigbleibt, der ansonsten gem. Nr. 1 der PE zu § 18a Abs. 2 das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD im Folgejahr erhöhen würde.

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