Folgende Formen des Leistungsentgelts sind vorgesehen:

  • Leistungsprämie

    i. d. R. als einmalige Zahlung auf Basis einer Zielvereinbarung

  • Erfolgsprämie

    in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg

    zusätzlich zum Startvolumen von 1 % (Abs. 3)

    auf Grundlage von wirtschaftlichen Unternehmenszielen, die die Verwaltungs- bzw. Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres festlegt

Leistungsentgelt kann nicht nur von individueller Leistung, sondern auch von Gruppenleistungen abhängig gemacht werden und folglich gegenüber Gruppen von Beschäftigten gewährt werden.

Grundsätzlich muss das Leistungsentgelt allen Beschäftigten zugänglich sein. Da von der Umwidmung zur Speisung des Leistungstopfs alle Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. Ziff. 4.2.1.1), darf generell niemand von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, leistungsbezogenes Entgelt zu verdienen.

Der Grundsatz des § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte alle Entgeltbestandteile ratierlich nach dem zeitlichen Umfang ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit erhalten, gilt auch für das Leistungsentgelt und entspricht der grundsätzlich geringeren Absolutleistung der Teilzeitbeschäftigten. Hiervon kann jedoch abgewichen werden. Dies erscheint insbesondere bei Prämien für besondere Einzelleistungen sinnvoll.

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