Bezüglich der ehemaligen Angestellten wurde gem. § 6 TVÜ-Bund/VKA für die Zuordnung zu den Stufen ein Vergleichsentgelt (bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage) gebildet (siehe Stichwort Überleitung Ziff. 2.2.3). Sodann wurden die Beschäftigten einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet. Aus den individuellen Zwischenstufen sind die Beschäftigten gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund/VKA im Oktober 2007 in die regulären Stufen aufgerückt.

 
Hinweis

Die individuellen Endstufen werden individuell dynamisiert, d. h., bei Tariferhöhungen verändern sie sich um denselben Prozentsatz wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe (siehe Ziff. 2.5.7.4). Eine Ausnahme hinsichtlich der Dynamisierung der individuellen Endstufe besteht lediglich dann, wenn die individuelle Endstufe als Zulage zur Stufe 6 gezahlt wird und statt einer linearen Steigerung eine Erhöhung um einen Sockel- bzw. Mindestbetrag vereinbart wurde. In diesen Fällen bleibt die Zulage statisch, da der Sockel- bzw. Mindestbetrag dann bereits im Tabellenentgelt der Stufe 6 enthalten ist. Wird hingegen eine lineare Entgelterhöhung mit der Erhöhung um einen Mindestbetrag kombiniert, muss eine Vergleichsberechnung des bisherigen mit dem erhöhten Entgelt erfolgen, um festzustellen, ob die Zulage statisch bleibt oder entsprechend zu erhöhen ist (siehe Ziff. 2.5.5).

Aufgrund dessen, dass sich das der Überleitung zugrundeliegende Vergleichsentgelt für die ehemaligen Angestellten u. a. aus der nach dem Lebensalter ermittelten Grundvergütung bemessen hat, gab es Streitigkeiten darüber, ob die übergeleiteten Beschäftigten, welche noch nicht die höchste Lebensaltersstufe im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD erreicht hatten, wegen Altersdiskriminierung mit der Grundvergütung auf Basis der höchsten Lebensaltersstufe überzuleiten gewesen wären.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) waren 2 Verfahren (6 AZR 148/09 – Verfahren gegen das Land Berlin und 6 AZR 319/09 – Verfahren gegen den Bund) anhängig, in welchen u. a. die streitige Frage zu klären war, ob eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die wie § 27 BAT i. V. m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Des Weiteren wurde die Frage aufgeworfen, ob das Recht auf Kollektivverhandlungen den Tarifvertragsparteien den Beteiligungsspielraum gibt, eine solche Diskriminierung dadurch zu beseitigen, dass sie die Angestellten unter Wahrung ihres im alten Tarifsystem erworbenen Besitzstands in ein neues tarifliches Vergütungssystem überleiten, welches auf Tätigkeit, Leistung und Berufserfahrung abstellt. Das Bundesarbeitsgericht hat u. a. diese Fragen zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 8.9.2011 in den verbundenen Rechtssachen C 297/10 und C 298/10 entschieden, dass

  • die Lebensaltersstufen nach dem BAT gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG verstoßen,
  • die Tarifvertragsparteien berechtigt waren, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen, um diskriminierende Regelungen zu beseitigen,
  • die im TVÜ-Bund enthaltenen Überleitungsregelungen und das Entgeltsystem des TVöD den Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegenstehen.[1]

Damit verstoßen die Überleitungsregelungen des TVÜ-Bund (Gleiches gilt für den mit dem TVÜ-Bund vergleichbaren TVÜ-VKA) und des TVöD nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um übergeleitete Beschäftigte handelt, die im BAT/BAT-O noch nicht die Endstufe ihrer Grundvergütung innehatten.

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