Eine von der TVöD-Tabelle abweichende Entgelttabelle besteht mit der zum 1.11.2009 neu eingefügten Anlage C für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (siehe Stichwort Sozial- und Erziehungsdienst) im kommunalen Bereich. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes gilt die Anlage C zum TVöD-V nicht.

In § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V (entspricht § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V) sowie in § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-B ist geregelt, welche S-Entgeltgruppen den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD entsprechen.

 
Hinweis

Die Anlage C für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist nicht mit der Anlage C zu verwechseln, nach der die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TVöD-K ihr Tabellenentgelt erhalten (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 2.2.6.1).

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