Die Corona-Sonderprämie ÖGD ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 5). Sie stellt fließt deshalb z. B. nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD und das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD.

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