Die Corona-Sonderzahlung ist für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei[1], soweit die Beschäftigten im Jahr 2020 den in § 3 Nr. 11a EStG genannten Höchstbetrag von 1.500 EUR beitragsfreier Corona-Prämien noch nicht ausgeschöpft haben. In Ziffer 3 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 haben die Tarifvertragsparteien zudem bestimmt, dass die Corona-Sonderzahlung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.

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