Die Höhe der Sonderzahlung ist – wie bei der Jahressonderzahlung – nach Entgeltgruppen gestaffelt:

  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S2 bis S8b, P5 bis P 8: 600 EUR
  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, S9 bis S18, P9 bis P 16: 400 EUR
  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 300 EUR

Maßgeblich ist die Entgeltgruppe, die der Beschäftigte am 1. Oktober 2020 innehat. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Corona- Prämie anteilig gezahlt.

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes sowie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erhalten im kommunalen Bereich 225 EUR Corona-Prämie, beim Bund 200 EUR.

Für Ärztinnen und Ärzte in den Entgeltgruppen I und II wurde keine Regelung getroffen. Es werden aber in den Durchführungshinweisen zum TV-Corona-Sonderzahlung keine Bedenken erhoben, wenn diesem Personenkreis der für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 ausgewiesene Betrag gewährt wird.

Eine Anrechnung der Corona-Sonderzahlung auf andere Prämien etc., die ein Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Aussagen des BMF zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen[1] bzw. aufgrund des mit dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1385) neu eingeführten § 3 Nr. 11a EStG gezahlt hat, ist nicht vorgesehen (siehe hierzu auch Ziff. 11.2.2.4).

[1] BMF, Schreiben v. 9.4.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009:001.

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