Begriff

Zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten durch die Energiekrise wurde die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR eingeführt. In erster Linie sollte sie ein Ausgleich für die erhöhten erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Die Energiepreispauschale wurde aktiv tätigen Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Sie stand jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Anspruchsberechtigt waren unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) erzielt haben. Voraussetzung bei Arbeitnehmern war, dass sie Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis erhalten haben. Sie war i. d. R. steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung, und wurde mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich konnten ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen. Neben der Energiepreispauschale für aktiv tätige Erwerbspersonen (Energiepreispauschale I) wurde Ende 2022 zusätzlich die Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher und Rentner (Energiepreispauschale II) eingeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Energiepreispauschale für aktiv tätige Erwerbspersonen wurde für das Jahr 2022 in einem eigenen Abschnitt XV in §§ 112 bis 122 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749, gesetzlich geregelt. Die Energiepreispauschale II für Rentner und Versorgungsbeziehende wurde auch gesetzlich für das Jahr 2022 durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende v. 7.11.2022, BGBl. 2022 I S. 1985, geregelt.

Sozialversicherung: Die Energiepreispauschale ist keine beitragspflichtige Einnahme.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Energiepreispauschale von 300 EUR pflichtig frei

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