Ehrenamtlich Tätige können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) erzielen. Daher ist zunächst nach den allgemeinen steuerlichen Regeln die Frage zu klären, welche Einkunftsart erzielt wird. Ein Übungsleiter unterliegt z. B. den Weisungen des Vereins und ist damit in den Betrieb des Vereins eingebunden, so ist dieser Arbeitnehmer und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Es ist insoweit zu beachten, dass es demnach z. B. nicht auf die Höhe und auf die Steuerpflicht des Arbeitslohns ankommt.

Die Frage, ob und wie die Energiepreispauschale I für ehrenamtliche Übungsleiter zu gewähren war, kann den FAQ des BMF zur Energiepreispauschale entnommen werden[1]; siehe hierzu auch unter Abschn. II Nr. 2: "Anspruchsberechtigt sind u. a. nachfolgende Personen: […] Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)".

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