Die vorstehend im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Jahressonderzahlung aufgezeigte Berechnung gilt auch in den Fällen, in denen der Beschäftigte die Arbeit oder eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit zwischen dem 1.7. und dem 1.9. aufnimmt. In diesem Fall besteht während des Bemessungszeitraums Juli, August, September für mindestens 30 Kalendertage Anspruch auf Entgelt. Es verbleibt beim üblichen Bemessungszeitraum.

Die in den Kalendermonaten Juli, August, September gezahlten Entgelte werden addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und mit dem Faktor "30,67" multipliziert – und so vom Tagesdurchschnitt auf den Monatsdurchschnitt hochgerechnet (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TVöD, Satz 2; Berechnungsbeispiel siehe Jahressonderzahlung).

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