Die Jahressonderzahlung stellt beitragsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Die Vorschriften des § 23a SGB IV finden entsprechend Anwendung. Zeiten der Elternzeit sind wie Bezugszeiten von Krankengeld zu behandeln. Es liegt ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis auch während der beitragsfreien Zeit vor. Einmalzahlungen, die während dieser Zeiten gezahlt werden, sind dem Auszahlungsmonat zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn in diesem Monat kein beitragspflichtiger Tag vorhanden ist.

Überschreitet die einmalige Zuwendung zusammen mit dem laufenden Entgelt die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), ist eine gesonderte Beitragsberechnung für die einmalige Zuwendung durchzuführen. Anstelle der monatlichen BBG gelten die anteiligen jährlichen BBG in den Sozialversicherungszweigen. Diesen anteiligen BBG wird das bereits sozialversicherungspflichtig abgerechnete Arbeitsentgelt gegenübergestellt.

Die Differenz, die noch nicht mit Beiträgen belegt ist, trägt auch die Bezeichnung Sozialversicherungsluft (SV-Luft). Die einmalige Zuwendung ist maximal bis zur Höhe der entstandenen SV-Luft sozialversicherungspflichtig.

Unter Zwölftelung der Jahressonderzahlung finden Sie Beispiele zur Berechnung der Jahressonderzahlung und im Anschluss daran die jeweils dazugehörige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

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