Die Elternzeit lässt das Arbeitsverhältnis unberührt fortbestehen, es ruht jedoch.[1] Auch während der Elternzeit endet ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Zeitablauf.

Sofern keine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, ist der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit gewährt wird, um ein Zwölftel zu kürzen. Stehen noch Urlaubsansprüche vor Beginn der Elternzeit zu, so können diese auch noch im Urlaubsjahr nach Wiedereintritt beansprucht werden.[2] Wurde vor Beginn der Elternzeit zu viel Erholungsurlaub gewährt, kann dieser bei Wiedereintritt auf den neuen Urlaubsanspruch angerechnet werden (§ 17 Abs. 4 BErzGG). Bei Kündigung während der Elternzeit sind restliche Erholungsurlaubsansprüche abzugelten.

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