Nimmt ein Angestellter Elternzeit, so ist sein Erholungsurlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen, sofern keine Teilzeitarbeit erbracht wird. Stehen trotz der Kürzung noch Erholungsurlaubsansprüche zu, die vor der Elternzeit nicht in Anspruch genommen wurden, so sind diese nach der Wiederaufnahme der Arbeit ohne Rücksicht auf § 47 Abs. 7 BAT im Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit oder im darauf folgenden Urlaubsjahr nachzugewähren, sofern der Erholungsurlaub bei Antritt der Elternzeit noch nicht verfallen ist oder während der Teilzeitbeschäftigung gewährt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte bekommt am 10. Mai 2003 ein Kind. Wegen Krankheiten und wegen der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 MuSchG hat sie den Erholungsurlaub aus dem Jahre 2002 noch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG nimmt sie direkt im Anschluss ab dem 6. Juli 2003 Elternzeit. Bei Wiedereintritt bekommt die Angestellte nur den Erholungsurlaub aus dem Jahre 2003 nachgewährt, da der Erholungsurlaub aus dem Jahre 2002 gemäß § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 und 4 BAT am 1. Juli 2003 und damit vor dem Antritt der Elternzeit verfallen war.

Alternative: Wie oben, jedoch wird das Kind am 2. Mai 2003 geboren, sodass die Elternzeit ab dem 29. Juni 2003 angetreten wird. Der Erholungsurlaubsanspruch aus dem Jahre 2002 erlischt nicht vor Antritt der Elternzeit und ist nach Wiederaufnahme der Arbeit nachzugewähren.

Zu beachten ist, dass durch eine kettenartige mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit die Übertragung von Resturlaub nicht ausgeweitet wird.

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin nahm vom 1.Oktober 1995 bis zum 5.Februar 1997 für ihr im August 1995 geborenes Kind Erziehungsurlaub. Für das Jahr 1995 stand ihr noch ein Resturlaubsanspruch von 10 Tagen zu. Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs gewährt der Arbeitgeber am 6. und 7. Februar 1997 Erholungsurlaub. Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitnehmerin erneut schwanger und ab dem 8. Februar 1997 bis zum Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfristen durchgehend arbeitsunfähig krank. Für ihr am 7. Mai 1997 geborenes Kind nahm sie in der Zeit vom 3. Juli 1997 bis 6. Mai 2000 wiederum Erziehungsurlaub. Nach Beendigung des zweiten Erziehungsurlaubs beantragt die Arbeitnehmerin Gewährung des Resturlaubs von 8 Tagen aus dem Jahr 1995.

Ein Anspruch auf Gewährung des Resturlaubs steht der Arbeitnehmerin nicht zu. Nach § 17 Abs. 2 BErzGG hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub in dem laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der wegen des Erziehungsurlaubs 1995 nicht in Anspruch genommene Urlaub ist deshalb auf das bei Beendigung des Erziehungsurlaubs laufende Jahr 1997 und das folgende Jahr 1998 übertragen worden. Mit Ablauf des Jahres 1998 ist der Anspruch untergegangen. Dies wurde auch durch den Antritt des zweiten Erziehungsurlaubs im Jahr 1997 nicht verhindert. Denn § 17 Abs. 2 BErzGG sieht eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, nicht vor.[1]

Hat der Angestellte vor der Elternzeit zu viel Erholungsurlaub in Anspruch genommen, so ist gemäß § 17 Abs. 4 BErzGG nach der Wiederaufnahme der Arbeit der zu viel gewährte Urlaub von dem zustehenden Urlaubsanspruch abzuziehen.

Endet das Arbeitsverhältnis während oder direkt nach Ende der Elternzeit, so sind noch nicht gewährte Erholungsurlaubsansprüche nach § 51 Abs. 2 BAT abzugelten.

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