Für weibliche Angestellte besteht die Möglichkeit, Übergangsgeld (vgl. Übergangsgeld) bei Ausscheiden aufgrund eigener Kündigung oder Auflösungsvertrages zum Ablauf der Elternzeit zu erhalten. Voraussetzung ist aber gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 BAT, dass spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach der Niederkunft des Kindes die Kündigung erklärt bzw. der Auflösungsvertrag geschlossen worden ist, wobei der Kündigungszeitpunkt auch das Ende der Elternzeit sein kann. Für die Bemessung des Übergangsgeldes zählt allerdings nach der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 BAT die Zeit der Elternzeit nicht mit.

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