Der Angestellte, der während der Elternzeit erkrankt, hat keinen Anspruch auf Krankenbezüge gemäß § 37 BAT bzw. § 71 BAT. Beantragt der Angestellte die Elternzeit und erkrankt er vor deren Antritt bis über den beantragten Anfangszeitpunkt hinaus, so entfällt der Anspruch auf Krankenbezüge ab dem Beginn der beantragten Elternzeit.[1] Erkrankt der Angestellte kurz vor der Wiederaufnahme der Arbeit, so sind ihm ab dem beantragten Ende der Elternzeit Krankenbezüge zu zahlen, wobei die gesetzliche Bezugsfrist von sechs Wochen ab dem vorgeschriebenen Tage der Arbeitsaufnahme zu berechnen wäre. Dauert die Arbeitsfähigkeit länger als sechs Wochen, so ist bezüglich der weitergehenden tariflichen Leistungen (Krankengeldzuschuss oder Krankenvergütung nach § 71 BAT) der maßgebende Stichtag für die Berechnung der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn dieser in der Zeit der Elternzeit liegt (§§ 37 Abs. 4, 71 Abs. 2 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Die Elternzeit einer seit 1995 beschäftigten Angestellten endet mit Ablauf des 31. Juli; Tag der Arbeitsaufnahme wäre somit der 1. August. Die Angestellte ist vom 15. Juli bis zum 25. September arbeitsunfähig erkrankt. Gemäß § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT sind Krankenbezüge für die Dauer von sechs Wochen vom 1. August an bis einschließlich 12. September zu bezahlen. In der Zeit vom 13. bis 25. September erhält die Angestellte einen Krankengeldzuschuss, da der 26-Wochen-Zeitraum, beginnend ab dem 15. Juli, noch nicht abgelaufen ist.

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