Nach § 1 Abs. 6 BEEG liegt keine volle Erwerbstätigkeit vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird oder die berechtigte Person eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII ist und – ungeachtet der für die Tagespflege tatsächlich aufgewandten Zeit – nicht mehr als 5 Kinder betreut.

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