Informationsrecht des Auskünfte suchenden Arbeitgebers

Ist der Bewerber beim vorherigen Arbeitgeber bereits ausgeschieden oder ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, darf der an Auskunft interessierte Arbeitgeber generell auch ohne Einwilligung des Bewerbers Auskünfte einholen, es sei denn, der Bewerber hätte ausdrücklich um Vertraulichkeit gebeten.

Befindet sich hingegen der Bewerber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und wendet sich der Bewerbungsempfänger ohne Einwilligung des Bewerbers an den derzeitigen Arbeitgeber, so haftet er dem Bewerber für einen hieraus entstehenden Schaden auf Schadenersatz.

Auskunftsrecht des befragten Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber ist auch ohne Einwilligung des Mitarbeiters zur Auskunftserteilung berechtigt, wenn der anfragende Arbeitgeber an der Auskunft ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse ist z.B. zu bejahen, wenn es sich um die Einstellung leitender Mitarbeiter oder um die Übertragung einer besonderen Vertrauensstellung handelt. Darüber hinaus, wenn für den Vertragsschluss wichtige Umstände z.B. aufgrund Lücken oder Unklarheiten im Arbeitszeugnis nicht genügend beurteilt werden können.

Inhaltlich darf die Auskunft sich nur auf Leistung und Führung beziehen. Als Faustregel gilt: Das Auskunftsrecht besteht in dem Umfang, wie auch Aussagen im qualifizierten Zeugnis gemacht werden dürfen.

 
Praxis-Tipp

Bei einer telefonischen Anfrage sollte als Mindestvorsichtsmaßnahme Auskunft erst nach Rückruf erfolgen, um sich so über die Identität des Anrufers zu vergewissern. Darüber hinaus empfiehlt es sich, telefonische Anfragen wie folgt zu bescheiden: "Aus Datenschutzgründen geben wir generell ohne vorherige schriftliche Einwilligung unseres früheren Mitarbeiters keine Auskünfte". Wird dann die Einwilligung übersandt, kann Auskunft nach den Grundsätzen eines qualifizierten Zeugnisses erteilt werden.

Auskunftspflicht des befragten Arbeitgebers

Wünscht der frühere Mitarbeiter, dass der Arbeitgeber Dritten gegenüber Auskunft über ihn erteilt, ist der Arbeitgeber hierzu im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers verpflichtet. Es handelt sich insoweit um eine nachvertragliche Pflicht des Arbeitgebers. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit beendet, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Auskunft ersuchenden Dritten das Recht, die Auskunft abzulehnen und statt dessen auf das Zeugnis zu verweisen.

Unterrichtung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann seine Interessen bei wahrheitswidrigen Auskünften nur wahrnehmen, wenn er über den Inhalt der erteilten Auskunft Kenntnis erlangt. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers ihn über den Inhalt der erteilten Auskunft zu informieren. Soweit die Auskunft schriftlich erteilt wurde, hat ihm der Arbeitgeber Einsicht zu gewähren.

Schadenersatzpflicht des befragten Arbeitgebers

Erteilt ein Arbeitgeber über seinen früheren Mitarbeiter schuldhaft unrichtige Auskünfte, so kann er sich hierdurch schadenersatzpflichtig machen.

Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem früheren Mitarbeiter kann dadurch entstehen, dass der anfragende Arbeitgeber aufgrund der erteilten Auskunft Abstand von der beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers nimmt.

Gegenüber dem neuen Arbeitgeber kann eine Schadenersatzpflicht entstehen, falls schwerwiegende negative Angaben - wie z.B. umfangreiche Unterschlagungen - nicht erwähnt werden und beim neuen Arbeitgeber es zu ähnlichen Verfehlungen kommt.

Weitergabe der Personalakte

Grundsätzlich ist es unzulässig, ohne vorherige Einwilligung des früheren Mitarbeiters seine Personalakte oder Teile davon einem Dritten zugänglich zu machen.[1]

[1] BAG, Urt. v. 18.12.1984 - 3 AZR 507/86, NZA 1985, 811.

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