Dem verfahrensfehlerhaft zurückgewiesenen Bewerber stehen Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm richtigerweise die Stelle hätte übertragen werden müssen. Hierbei stellt sich insbesondere die praktisch relevante Frage der Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich trägt der unterlegene Bewerber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das Vorliegen eines Fehlers bei der Auswahlentscheidung als auch dafür, dass ihm die Stelle bei richtiger Entscheidung übertragen hätte werden müssen. Für den Fall aber, dass der unterlegene Bewerber durch eine unterlassene oder ungenügende Mitteilung vom Ergebnis der Auswahlentscheidung vor vollendete Tatsachen gestellt wurde,werden ihm seitens des BGH weitgehende Beweiserleichterungen eingeräumt.[1]

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