Ein ausländischer Hochschulabschluss gilt nur dann als wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN (Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) festzustellen. Ergibt sich danach keine eindeutige Zuordnung, kann die ZAB um Einstufung ersucht werden. Die Datenbank ist im Internet unter www.anabin.de zugänglich. Eine eindeutige Vergleichbarkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses mit einem deutschen Abschluss ist nach der Datenbank anzunehmen, wenn der ausländische Bildungsabschluss

  • von einer anerkannten Hochschule verliehen wurde und
  • der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" in Bezug auf einen deutschen Bildungsabschluss

zugeordnet ist.

 

Beispiel[1]

Ein Beschäftigter mit einem im Vereinigten Königreich an der London School of Economics and Political Science erworbenen "Master of Philosophy (M. Phil)" bewirbt sich auf eine Stelle, die mit Entgeltgruppe 13 bewertet ist. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe setzt unter anderem eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" voraus. In der Datenbank ANABIN ist die London School of Economics and Political Science mit dem Status "H+" aufgeführt; es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule. Der Abschluss "Master of Philosophy (M. Phil)" ist der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" bezogen auf einen an einer deutschen Universität erworbenen Diplomgrad zugeordnet. Da der Abschluss mit einer "abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" gleichwertig ist, kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erfolgen.

Ist ein ausländischer Bildungsabschluss nicht in der Datenbank ANABIN aufgeführt oder ist die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Bildungsabschluss anhand der Datenbank nicht eindeutig feststellbar, kann die ZAB im Wege der verwaltungsinternen Amtshilfe um Prüfung der Gleichwertigkeit ersucht werden.

 
Hinweis

Eine Kontaktaufnahme mit der ZAB – auch zu Fragen der Bedienung der Datenbank – ist wie folgt möglich:

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

im Sekretariat der Kultusministerkonferenz

Postfach 2240

53012 Bonn

Tel.: 02 28/501-352

E-Mail: zab@kmk.org

 
Wichtig

Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 13–15 ist neben dem Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung aber auch erforderlich, dass der Beschäftigte eine seiner Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit ausübt. Der Beschäftigte muss eine Tätigkeit ausüben, die ein Wissen und Können erfordert, wie es normalerweise gerade durch diese vom Beschäftigten erworbene Hochschulbildung vermittelt wird. Es genügt nicht, wenn die akademische Ausbildung nützlich oder wünschenswert für die auszuübende Tätigkeit ist. Eine Tätigkeit, die dem Berufsbild einer Fachhochschul-Ausbildung mit langjähriger Berufserfahrung entspricht, genügt nicht diesen Anforderungen.

[1] Entnommen aus dem Einführungsrundschreiben des Bundes zur Entgeltordnung v. 24.3.2014, D 5 – 31003/2*4.

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