Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) sind die Arbeitsvorgänge wie folgt definiert:

Zitat

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

 
Hinweis

Die Tarifvertragsparteien gehen von einem kleinteiligen engen Verständnis des Begriffs eines Arbeitsvorgangs aus. Dem steht die Tendenz der Rechtsprechung gegenüber, diesen Begriff weit auszulegen.[1] Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, haben die Tarifvertragsparteien den Beispielskatalog in der Protokollerklärung abgewandelt, um damit deutlich zu machen, dass sie im Rahmen ihrer tarifautonomen Gestaltungsbefugnis diesem Begriff ein enges Verständnis zugrunde legen. So haben sie für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes neu als Beispiele "Bearbeitung eines Antrags auf Sozialleistung" sowie "Betreuung einer Person" eingebracht und damit klargestellt, dass dieses kleinteilige Ergebnis ein abgrenzbares Arbeitsergebnis und damit einen Arbeitsvorgang darstellt.

Die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten setzt sich aus Arbeitsvorgängen zusammen. Ein Arbeitsvorgang ist der kleinste bei natürlicher und vernünftiger Betrachtungsweise abgrenzbare Teil der Gesamttätigkeit. Der Arbeitsvorgang darf nicht unzulässig in mehrere Teile zerlegt (atomisiert) werden. Deshalb dürfen Zusammenhangsarbeiten, die als untergeordneter Teil einer Arbeitsmessung anzusehen sind, nicht gesondert gewertet werden (z. B. das Prüfen eines Antrags auf Vollständigkeit, das für die Bearbeitung eines Aktenvorgangs erforderliche Heraussuchen eines Aktenstücks oder das Studieren von Fachliteratur zur Lösung der Problemstellung). Der Arbeitsvorgang stellt ein Arbeitsergebnis dar, das von dem Beschäftigten erzeugt werden soll.

Erfordern die Tätigkeitsmerkmale die Erfüllung tariflicher Anforderungen (z. B. besondere Schwierigkeit und Bedeutung in EG 10 Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung) in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß (z. B. zu einem Drittel), so ist nicht darauf abzustellen, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils das tariflich geforderte Ausmaß (z. B. ein Drittel besondere Schwierigkeit und Bedeutung) erfüllen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Aufspaltungsverbot. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem geforderten Ausmaß (z. B. von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit) Arbeitsvorgänge anfallen, die ihrerseits die tariflichen Anforderungen (z. B. besondere Schwierigkeit und Bedeutung) erfüllen.[2]

Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff.[3] Bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs besteht ein Beurteilungsspielraum und die Anwendung unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. In der Revisionsinstanz kann nur noch geprüft werden, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist.[4] Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich hingegen um einen feststehenden, abstrakten und von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriff.[5] Es besteht kein Beurteilungsspielraum. Seine Anwendung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Gerichte haben aufgrund des von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen, feststehenden Rechtsbegriffs des Arbeitsvorgangs in allen Eingruppierungsprozessen die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Beschäftigten selbst zu bestimmen.[6] Daher können die Parteien in einem Rechtsstreit auch nicht unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden.[7]

Für die Feststellung maßgeblich ist dabei das jeweilige Arbeitsergebnis einer Tätigkeit.[8] Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein zu trennen und auch tatsächlich getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad d...

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